Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 308c

§ 308c – Maßnahmen bei Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2017/2402

(1) Verstößt ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder ursprünglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) 2017/2402, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die den Verstoß begründenden Handlungen oder Verhaltensweisen dauerhaft eingestellt werden, sowie verlangen, dass deren Wiederholung verhindert wird. (2) Wird eine Verbriefung als STS-Verbriefung im Sinne des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 bezeichnet und hat ein Originator, ein Sponsor oder eine Verbriefungszweckgesellschaft gegen eine der Anforderungen der Artikel 19 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 verstoßen oder macht ein Originator eine irreführende Meldung nach Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung, kann die Aufsichtsbehörde vorübergehend verbieten, dass ein beaufsichtigtes Unternehmen als Originator gemäß Artikel 27 Absatz 1 dieser Verordnung meldet, dass seine Verbriefungen die Anforderungen der Artikel 19 bis 22, der Artikel 23 bis 26 oder der Artikel 26b bis 26e dieser Verordnung erfüllen.

Kurz erklärt

  • Unternehmen, die gegen bestimmte Anforderungen der EU-Verordnung 2017/2402 verstoßen, können von der Aufsichtsbehörde zur Einstellung dieser Verstöße verpflichtet werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann auch Maßnahmen ergreifen, um zukünftige Verstöße zu verhindern.
  • Wenn eine Verbriefung als STS-Verbriefung bezeichnet wird und es Verstöße gegen weitere Anforderungen gibt, kann die Aufsichtsbehörde ein vorübergehendes Verbot aussprechen.
  • Dieses Verbot betrifft die Meldung von Verbriefungen, die angeblich die Anforderungen erfüllen.
  • Die Regelungen zielen darauf ab, die Integrität und Transparenz im Verbriefungsmarkt zu gewährleisten.